Zwischenfrüchte und Düngeverordnung: Flexibel auf den Nährstoffgehalt im Boden reagieren!

Das viterra-Zwischenfrucht Programm der SAATEN UNION wurde für die Saison 2021 optimiert. Viele Änderungen greifen die beschränkte Verfügbarkeit von Stickstoff auf, die 2021 durch die Verschärfung der Düngeverordnung eine zusätzliche Herausforderung darstellt.

Leguminosenarme Mischungen sind weiterhin erste Wahl zur Aufnahme organischer Düngung. Größere Bedeutung gewinnen Mischungen, die mit zusätzlichen Anteilen an Leguminosen auch bei niedrigem N-Angebot und ohne zusätzliche Düngung vitale und wüchsige Bestände bilden. Neu in 2021 wurden die Biomasse- und Futtermischungen unter der Marke V-Max® zusammengefasst und ausgebaut. Hier ein kurzer Überblick, welche Mischung sich bei welcher Düngung eignet.



Wann wird die Herbstdüngung zu Zwischenfrüchten eingeschränkt?

In Abhängigkeit von der Vorfrucht, Aussaattermin, Standzeit, der Stickstoffnachlieferung, der Nutzung und dem Leguminosengehalt in der Zwischenfruchtmischung wird entschieden, ob und wie viel im Herbst zu Zwischenfrüchten gedüngt werden darf.

Am Beispiel von Nieder­sachsen sieht es folgendermaßen aus: Zwischenfrüchte, die nicht im Ansaatjahr geerntet werden, dürfen nur gedüngt werden, wenn als Vorfrucht Getreide stand, die Aussaat bis zum 15.09. erfolgte und weniger als 75 % Samenanteil Leguminosen enthalten sind. Bei einem Leguminosenanteil von 31 – 75 %, darf maximal 30 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden, außer auf organisch gedüngtem oder humusreichem Boden. Dort besteht kein Düngebedarf. Sind weniger als 30 % Leguminosen enthalten, darf mit maximal 60 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden. Auf organisch gedüngten oder humusreichen Böden sind dann maximal 20 – 40 kg N/ha zulässig.

Die Vorschriften variieren leicht von Bundesland zu Bundesland. Fragen Sie sich, was in Ihrem Bundesland gilt? Wenden Sie sich an die Offizialberatung oder unsere Vertriebsberater! https://www.saaten-union.de/vertriebsberatung/



Wie viel N muss von der Zwischenfrucht in der Folgekultur angerechnet werden?

In Anlage 4 Tabelle 7 der Düngeverordnung wird festgelegt, welcher Mindestabschlag (kg N/ha) für die jeweilige Hauptfrucht des Vorjahres berücksichtigt werden muss. Die Entscheidung, ab welchem Leguminosenanteil eine Zwischenfruchtmischung als Leguminose gilt, liegt bei den Bundesländern. In der Regel gilt eine Zwischenfrucht als Leguminose, wenn der Samenanteil der in der Mischung enthaltenen Leguminose 75 % überschreitet. Ausnahmen gibt es in Baden-Württemberg (> 60 % bezogen auf Samenanteil), Schleswig-Holstein (> 50 % bezogen auf Gewicht) und Sachsen (100 % Leguminosen in der Mischung).


Die Zwischenfruchtmischungen der SAATEN-UNION sind nicht nur exakt auf die Folge­kultur abgestimmt, sondern auch mit unterschiedlichen Anteilen an Leguminosen erhältlich. So kann flexibel auf verschiedene Düngeszenarien reagiert werden.