Greening mit Zwischenfrüchten

Greening mit Zwischenfrüchten

Seit der Agrarreform 2015 sind die Direktzahlungen an zusätzliche Umweltleistungen (Greening) gekoppelt. Diese beinhalten unter anderem, dass jeder Betrieb, der mehr als 15 ha Ackerland bewirtschaftet, mindestens 5 % des Ackerlandes als Ökologische Vorrangfläche (OVF) ausweisen muss. 

Hierfür stehen verschiedene Maßnahmen mit unterschiedlichen Gewichtungsfaktoren zur Verfügung.

Alle Mischungen, die für den Zwischenfruchtanbau zur Schaffung ökologischer Vorrangflächen geeignet sind, sind in den Mischungsbeschreibungen als „greeningfähig“ gekennzeichnet.

Das gilt für alle Bodenfruchtbarkeitsmischungen, alle Mischungen im SortenGreening® und für gekennzeichnete Mischungen in den Bereichen Spezialmischungen und V-Max®.

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Alle Angaben ohne Gewähr, Stand Dezember 2021
Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ämter in Ihrem Bundesland.


Anbau von Zwischenfrüchten
Der Zwischenfruchtanbau wird mit dem Faktor 0,3 gewichtet. Damit eine Zwischenfrucht hierfür geeignet ist, muss sie aus mind. zwei Arten, die in Anlage 3 der DirektZahlDurchfV gelistet sind, bestehen. Zusätzlich darf keine Art und auch die Gesamtheit der Gräser 60 % Samenanteil nicht überschreiten.


Weitere Auflagen für den Zwischenfruchtanbau als ÖVF sind:

  • Die Aussaat muss bis spätestens 1. Oktober erfolgen.
  • Mineralische Düngung ist nicht erlaubt. Organische Düngung ist im Rahmen der Vorgaben der Düngeverordnung möglich (Ausnahme Klärschlamm).
  • Chemischer Pflanzenschutz ist nicht erlaubt.
  • Erst ab dem 16.02. ist eine Nutzung des Aufwuchses sowie die Bearbeitung der Fläche möglich. Um ein Aussaamen der Zwischenfrucht zu verhindern, ist Walzen, Schlegeln oder Häckseln auch vor dem 16.02. erlaubt.
  • Saatgutetiketten und Rechnungen sind als Nachweis aufzubewahren.
  • Nach der Zwischenfrucht muss im Folgejahr eine Hauptkultur folgen. Die Zwischenfrucht darf nicht zur Hauptkultur werden.


Untersaaten
Für Untersaaten gilt kein Einsaattermin. Förderfähig in diesem Sinne sind nur Untersaaten aus Grasarten oder Leguminosen. Bezüglich des Umbrechens und der Nutzung gelten die Vorgaben wie beim Zwischenfruchtanbau. Allerdings kann eine Untersaat im Folgejahr als Hauptfrucht genutzt werden.


Brache mit Honigpflanzen
Die Brache mit Honigpflanzen darf nur mit zulässigen pollen- und nektarreichen Pflanzenarten begrünt werden. Die einjährigen Blühmischungen viterra® BIENE, viterra® BIENE PLUS und viterra® MULTIKULTI sind speziell für die Ansprüche der einjährigen Brache konzipiert und erprobt. Eine gezielte Aussaat muss bis zum 31. Mai erfolgen und erst ab dem 1. Oktober darf die Brache zur Bestellung einer Winterung wieder bearbeitet werden. Auch hier sind Saatgutetiketten und Belege aufzubewahren, es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden und es darf nicht gedüngt werden.


Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023 ändern sich die Anforderungen an den Landwirt und die Direktzahlungen werden noch stärker an Umweltleistungen gebunden sein. Wir verfolgen die Änderungen intensiv, um Ihnen auch nach der Reform passende Mischungen anbieten zu können.
Aktuelle Entwicklungen werden zeitnah hier auf unserer Homepage, aber auch über Instagram und facebook veröffentlicht. Schauen Sie gerne mal vorbei.